Sonntag, 21. Februar 2016

Warum ich JA zur Durchsetzungsinitiative Stimme

Geschätze Leserinnen und Leser

Zu erst einmal möchte ich Sie herzlich auf meinem neuen Blog begrüssen. Wie Sie vielleicht wissen, stimmen wir am 28. Februar über die sogenannte Durchsetzungsinitiative der Schweizerischen Volkspartei ab. In den vergangenen Wochen und Monaten wurde darüber heftig diskutiert und sehr viele Pro und Contra Argumente darüber verfasst. Nun möchte ich euch aufzeigen, warum ich für diese Initiative stimmen werde:

Umsetzung des Volksentscheides vom 28. November 2010

Als die Ausschaffungsinitiative angenommen wurde, wurde gleichzeitig der Gegenvorschlag abgelehnt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Vorlagen war, dass der Gegenvorschlag eine sogenannte Täterschutzklausel, besser bekannt als Härtefallklausel aufwies. Das Vok und auch die Stände haben sich dabei deutlich gegen einen solchen Passus ausgesprochen. Das die Ausschaffungsinitiative dabei für einen Automatismus war, konnte man dabei dem Abstimmungsbüchlein entnehmen. Hier eine Textstelle aus dem Büchlein von 2010:
(Unter dem Punkt, was die Initiative will)
Die Initiative will allen Ausländerinnen und Ausländern automatisch und unabhängig von der Schwere der Tat das Aufenthaltsrecht entziehen, wenn sie wegen bestimmter Delikte verurteilt wurden oder wenn sie missbräuchlich Sozialleistungen bezogen haben. Zusätzlich müssen Einreiseverbote ausgesprochen werden.

Das Parlament hat dann bei der Umsetzung gepfuscht und eine Täterschutzklausel eingebaut. Wie dem Gesetzestext zu entnehmen ist, wird dabei NICHT unterschieden, ob der Härtefall einen Sozialhilfebetrüger darstellt oder einen mehrfachen Vergewaltiger. Dazu kann man die Struktur des Gesetzes als Beweisführung aufführen. Denn da wird zuerst ein Deliktekatalog aufgezählt, in welchem sämtliche Straftaten, welche zur Ausschaffung führen aufgezählt werden. Nach dieser Aufzählung, welche von Mord bis zu Diebstahl mit Hausfriedensbruch alles in einem Katalog zusammenfasst, kommt die Täterschutzklausel:

Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 

Hier wird offensichtlich, dass es keine Unterscheidungen zwischen einem Mörder oder einem Einbruchdiebstahl gibt.

Richterliche Willkür vorbeugen

Durch den in der Durchsetzungsinitiative enthaltenen Automatismus, können wir der richterlichen Willkür vorbeugen. So haben heute alle Kantone eine völlig unterschiedliche Ausschaffungspraxis. Auch kann der Richter keinen Härtefall mehr konstruieren, wie dies in der Vergangenheit regelmässig vorgekommen ist. In der Abstimmungs-Arena vom 19.02.2016 wurden dabei von Philipp Gut, Stv. Chefredaktor der Weltwoche einige Beispiele für sogenannte Härtefälle aufgezählt. Diese gingen gem. Herr Gut soweit, dass der Lebenstandard in Pakistan garantiert werden müsse, oder auch dass der Kriminelle keine Wohnung in seinem Heimatland hätte.
Solche und auch zig weitere Beispiele zeigen doch nichts anderes, dass hier der Täterschutz vollumfänglich greift und unsere Gerichte nicht fähig sind, bei kriminellen Ausländern die volle Härte des Gesetzes durchzusetzen. Dies finde ich persönlich doch verstörend, denn es geht hier nicht nur um meine, sonder um die Sicherheit jedes einzelnen Bewohner der Schweiz.

Durchsetzungsinitiative greift nicht bei Bagatellen

Von den Gegnern werden Tag für Tag neue, konstruierte Fälle aufgeführt, bei welchem Ausländerinnen und Ausländer für kleine Strafbestände, sogenannte Bagatellen ausgeschafft würden. Hier muss ich jedoch vehement widersprechen. Wenn ich den Deliktekatalog der DSI durchschaue, finde ich einfach keine Bagatellen:

a. vorsätzliche Tötung (Art. 111 des Strafgesetzbuchs, StGB6 ), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB);
b. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB);
c. Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);
d. qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub (Art. 140 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2, 3 und 4 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB);
e. Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Ziff. V.1);
f. Menschenhandel (Art. 182 StGB), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184 StGB), Geiselnahme (Art. 185 StGB);
g. sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB);
h. Völkermord (Art. 264 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), Kriegsverbrechen (Art. 264b–264j StGB);
i. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19517 (BetmG)

Beim zweiten Katalog werden weniger schwere Strafbestände aufgeführt, welche erst im Wiederholungsfall zur Ausschaffung führen:

a. einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Raufhandel (Art. 133 StGB), Angriff (Art. 134 StGB);
b. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB);
c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässiger betrü­ gerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB);
d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB);
e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB);
f. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB);
g. Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1 StGB);
h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB);
i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Verweisungsbruch (Art. 291 StGB);
j. falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB);
k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, 116 Absatz 3 oder 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20058 ;
l. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 1 oder 20 Absatz 1 BetmG.

Noch eine Anmerkung für Punkt e des zweiten Katalogs:
Hier wird sexuelle Handlungen mit Kindern aufgeführt. Dies, weil die Initianten der Ansicht sind, dass ein Tächtelmächtel zwischen einem 18 Jährigen mit einer 15 Jährigen nicht zur direkt zur Ausschaffung führen darf. Ich denke, der Grund sollte jedem einleuchten. Denn bei Pädophilie können ganz andere Strafbestände, welche in Katalog 1 enthalten sind zum greifen kommen. Da wäre z.B. die Schändung, die Vergewaltigung etc.

Wichtig finde ich auch eine Bemerkung zu Punkt e des ersten Katalogs:
Hier geht es um Betrug im Sozialwesen. Ich finde eine Vergehen in diesem Bereich ist einfach keine Bagatelle, da hier nicht nur den wirklich Bedürftigen Geld gestohlen wird, sondern es wird auch jeder einzelne von uns Betrogen. Wir alle bezahlen diese Sozialwerke mit, in der Hoffnung, dass wir hier wirklich Bedürftigen helfen. Leider ist es aber so, dass hier jährlich Schäden entstehen, welche jenseits von Gut und Böse sind.

Kriminelle Ausländer haben ihr Gastrech bei uns verwirkt!

Ich finde es erschreckend, dass so viele bekannte Persönlichkeiten, fast das gesamte politische Spektrum, viele Rechtsprofessoren, Künstler etc. kriminelle Ausländer schützen wollen. 

(Hier habe ich einen Abschnitt, der hart an der Grenze des Sagbaren war, entfernt)

Ich bin nämlich der Meinung, dass sich ein Gast auch an die Regeln halten muss. Wenn sich jemand in der Beiz daneben verhält, erhält dieser doch auch ein Hausverbot, oder nicht? Genauso müssen es wir mit den Gästen in unserem Land handhaben. Wer sich nicht an unser Gesetz haltet, hat hier nichts mehr verloren.

Schlusssatz

Dies waren die wichtigsten Argumente für die Durchsetzungsinitiative, Diese Argumente waren hauptverantwortlich dafür, dass ich ein JA auf meinen Stimmzettel geschrieben habe. Natürlich ist diese Aufzählung noch lange nicht abschliessend, aber zumindest mal ein Anfang.

Ich danke Ihnen fürs Lesen!
Freundliche Grüsse
Sam Büsser